instand sourcing
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vorvertragliche Leistungen, Angebot und Annahme

  1. Erste Kostenschätzungen mit Skizzen werden kostenlos erstellt. Weitergehende Arbeiten über das erste Angebot hinaus sind – sofern der Auftrag nicht an instand sourcing vergeben wird – angemessen zu vergüten.
  2. Alle im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten Informationen, Zeichnungen und Daten sind vertraulich zu behandeln. Jede anderweitige Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, ist strikt untersagt.
  3. Angebote gelten vier Wochen ab Ausstellungsdatum. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
  4. Verträge kommen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch instand sourcing zustande.
  5. Technische Daten in Produktinformationen sind Anhaltswerte auf Basis von Labor- und Praxiserfahrungen und keine zugesicherten Eigenschaften für spezifische Anwendungen.

II. Preise und Zahlungskonditionen

  1. Materialpreise werden ab Werk, netto, ohne Verpackung, Fracht, Versicherung, Mehrwertsteuer und Zölle angeboten. Lohnsätze basieren auf gesetzlichen Arbeitszeiten; Überstunden- und Feiertagszuschläge werden gesondert verrechnet. Reisekosten und gesetzliche Reisekostenersätze sind zusätzlich zu vergüten.
  2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Gegenüber instand sourcing-Forderungen kann nur aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. instand sourcing behält das Eigentum an gelieferten Waren als Sicherheit für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung; der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf verarbeitete Erzeugnisse.
  2. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts setzt keine Rücktrittserklärung voraus, sofern eine Zahlung überfällig ist.
  3. Forderungen aus dem Weiterverkauf vorbehaltsbehafteter Waren werden zum Zeitpunkt des Verkaufs an instand sourcing abgetreten, begrenzt auf den Betrag der Forderungen von instand sourcing.
  4. Sicherheiten, die die Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, werden auf Verlangen freigegeben.
  5. Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, kann instand sourcing angemessene Sicherheiten verlangen und die Leistung bis zu deren Erbringung zurückhalten.

IV. Erfüllungsort und Gefahrenübergang

Erfüllungsort für Materiallieferungen ist das Versandlager; bei Lieferungen mit Montage der Errichtungsort. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Fertigstellung verweigert wird – es sei denn, die abnahmeverhindernden Umstände sind instand sourcing zuzurechnen.

V. Verzug und Mängelhaftung

  1. Lieferfristen beziehen sich auf den Versand- bzw. Fertigstellungstermin bei Montagearbeiten. Schadenersatz für verspätete Lieferung ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schadensumfang begrenzt.
  2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach dem gesetzlichen Beginn, ausgenommen Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden.
  3. Nach Ablauf von sechs Monaten ist der Nachweis erforderlich, dass der Mangel vorher unbekannt war und die Nutzung unmittelbar nach Entdeckung eingestellt wurde.
  4. Offensichtliche Mängel sind schriftlich zu rügen; andernfalls sind Ansprüche ausgeschlossen.
  5. Unberechtigte Mängelrügen verpflichten zur Erstattung der Untersuchungskosten von instand sourcing.

VI. Sonstige gesetzliche Haftungen

  1. instand sourcing haftet für Personenschäden sowie für Handlungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
  2. Ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die nicht unmittelbar an den gelieferten Waren entstehen, sowie Schäden, die den vorhersehbaren Umfang überschreiten. Eine Haftung für Folgeschäden – einschließlich Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen.

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt österreichisches Recht. Für Lieferbedingungen finden die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz des verkaufenden Unternehmens; instand sourcing ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
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